Softwarekauf- und Wartungsvertrag

A Kauf von Software


§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Käufer erwirbt vom Verkäufer Lizenzen für die Nutzung der im Warenkorb ausgewählten Software in der dort angegebenen Anzahl einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die "Software"). Eine Anwendungsbeschreibung ist in englischer Sprache beigefügt, beides (zusammen die "Vertragsgegenstände") unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen.

2. Der Quellcode (Source Code) der Software kann Teil der Vertragsgegenstände sein.

3. Für die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Software ist die dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsbeschreibung noch einmal enthalten ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Verkäufer nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4. Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Installation, Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Verkäufer. Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Verträgen erbracht. Einen Wartungsvertrag für die Laufzeit von mindestens 12 Monaten schließen die Parteien gemeinsam mit diesem Kaufvertrag, sofern die ausgewählten Produkte als "Wartungsprodukte" gekennzeichnet bzw. Wartungsartikel mit ausgewählt wurden. Die Einzelheiten des Wartungsvertrages sind nachfolgend geregelt (B).


§ 2 Nutzungsumfang

1. Der Verkäufer räumt dem Käufer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig ausgeübt werden, für die der Käufer den Kaufpreis gem. § 3 entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt § 3 Ziff. 3.

2. Der Käufer darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm iS des § 15 AktG verbunden sind ("Konzernunternehmen"). Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen.

4. Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Käufer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Verkäufer zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Käufer stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Verkäufer kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

5. Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn der Verkäufer nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

6. Überlässt der Verkäufer dem Käufer im Rahmen einer Nachbesserung Ergänzungen (z. B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software ("Altsoftware") ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

7. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsbeschreibung ist – vorbehaltlich der Ziff. 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.


§ 3 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis für die Software beträgt den Warenwert bei Bestätigung des Kaufes.

2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar im Voraus etwaiger Lieferung bzw. Bereitstellung der Software und Rechnungsstellung.

3. Der Käufer ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Verkäufer berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Verkäufers in Rechnung zu stellen, soweit der Käufer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Verkäufers nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Verkäufer die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Käufer die Kosten für den Abruf.

5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 4 Installation, Schulung, Pflege

1. Für die Installation der Software verweist der Verkäufer auf die in der Anwendungsbeschreibung genannten Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Käufer vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Käufers übernimmt der Verkäufer die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung.
2. Einweisung und Schulung leistet der Verkäufer nach gesonderter Vereinbarung.


§ 5 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Käufers

1. Der Käufer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Verkäufers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers.

3. Der Käufer beachtet die vom Verkäufer für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

4. Soweit dem Verkäufer über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Käufer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5. Der Käufer gewährt dem Verkäufer zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Käufers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Verkäufer ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Käufer Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Käufers nehmen. Dem Verkäufer ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Käufers zu gewähren.

6. Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

7. Soweit der Käufer nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass alle Daten des Käufers, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

8. Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.


§ 6 Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt

1. Die Software wird – sofern nichts anderes vereinbart wird – im Internet zum Abruf (Download) für den Käufer bereitgestellt. Der Verkäufer wird dem Käufer die Internetadresse (Link) übermitteln, auf der die Software heruntergeladen werden kann. Sofern für das Herunterladen ein Berechtigungsnachweis in Form von Passwörtern oder Zugangsberechtigungen erforderlich sein sollte, werden diese dem Käufer ebenfalls zusammen mit der Internetadresse mitgeteilt. Sofern die Übermittlung der Daten per E-Mail erfolgt, geschieht dies auf alleiniges Risiko des Käufers. Dem Käufer ist bekannt, dass ein Ausspähen der Daten bei einem E-Mail Versand nicht ausgeschlossen werden kann. Die Übersendung per E-Mail erfolgt daher auf alleiniges Risiko des Käufers.

2. Die Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

3. Der Verkäufer wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Käufer baldmöglichst nach Abschluss dieses Vertrages die unter Ziffer 1 genannten Daten zu übermitteln. Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer lediglich als Zwischenhändler agiert und auf die Bereitstellung der Software durch den Hersteller angewiesen ist. Der Verkäufer wird sich nach besten Kräften bemühen, eine kurzfristige Bereitstellung durch den Hersteller zu erreichen. Die Parteien gehen aber davon aus, dass eine Bereitstellung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgen wird. Diese Angabe ist aber keine verbindliche Zusage des Verkäufers aus der der Käufer Rechte herleiten kann.

4. Der Verkäufer bewirkt die Lieferung, indem er die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt sowie ihm 1 Exemplar der Anwendungsdokumentation überlässt.

5. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Käufer mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsbeschreibung nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert der Verkäufer gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

6. Solange der Verkäufer

  • a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers wartet oder
  • b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Verkäufers (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote, Kriege, Unruhen, terroristische Anschläge oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist ("höhere Gewalt") oder
  • c) ein Fall der höheren Gewalt bei dem Hersteller der Software vorliegt,

    gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung ("Ausfallzeit") als verlängert und liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Verkäufer teilt dem Käufer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
     

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.


§ 8 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

1. Der Verkäufer leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 1 Ziff. 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Käufer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen.

2. Der Verkäufer leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Käufer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

3. Bei Rechtsmängeln leistet der Verkäufer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

5. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Verkäufer im Rahmen der in § 9 festgelegten Grenzen.

6. Erbringt der Verkäufer Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, weil kein Mangel an der Software vorliegt, so kann er hierfür Vergütung  verlangen. Die Höhe der Vergütung ist in der aktuellen Preisliste im Webshop ersichtlich. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Verkäufers, der dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Pflichten gem. § 5 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Käufer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Verkäufer hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen. Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufers kann der Käufer Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Verkäufer schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 9 festgelegten Grenzen.

8. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Verkäufer.

9. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iS des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Haftung

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

  • a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Verkäufer eine Garantie übernommen hat;
  • b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  • c) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf Euro 200 000,– pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 500 000,– aus diesem Vertrag;
  • d) darüber hinaus: soweit der Verkäufer gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

    2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Dem Verkäufer bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus § 5) unbenommen.

4. Für die Verjährungsfrist gilt § 8 Ziff. 8 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff.1 a) und Ziff. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.


§ 10 Schlussvorschriften

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. Klagt der Verkäufer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3. Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.


B Wartung

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Käufer im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages.
2. Der Verkäufer wird den Käufer über Weiterentwicklungen oder Neuauflagen (z. B. Updates oder Upgrades) der von dem Käufer gekauften Software informieren. Zudem wird der Verkäufer diese Weiterentwicklungen oder Neuauflagen zur Verfügung stellen.
3. Die Weiterentwicklungen bzw. Neuauflagen werden dem Käufer in der gleichen Art und Weise von dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden wie die von dem Käufer gekaufte Software.
4. Die Installation der Weiterentwicklungen oder Neuauflagen wird von dem Verkäufer nicht übernommen.
 

§ 2 Laufzeit

1. Dieser Wartungsvertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird für die Dauer von 12 Monaten (Vertragsjahr) fest abgeschlossen.
2. Anschließend verlängert sich der Wartungsvertrag um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vorher schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Dieser Wartungsvertrag endet zudem außerordentlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer oder Käufer berechtigterweise von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag über die Software zurücktritt. Auch in diesem Fall ist auch Sofern der Käufer berechtigterweise von dem Kaufvertrag zurücktritt, hat der Verkäufer die bereits erhaltene Vergütung für die noch zu erbringende Wartung zurückerstatten.
4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 3 Vergütung


1. Die Vergütung für die für die unter § 1 dieses Wartungsvertrages genannten und von dem Verkäufer zu erbringenden Leistungen 16% des Nettokaufpreises der von dem Käufer von dem Verkäufer gekauften Software für einen Wartungszeitraum von 12 Monaten.

2. Der Betrag ist jeweils zum 1. Tag eines Vertragsjahres im Voraus fällig. Sollte der Betrag dann nicht ausgeglichen sein, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für das erste Vertragsjahr ist die Zahlung zusammen mit dem Kaufpreis für die vom Käufer von dem Verkäufer gekaufte Software fällig.

3. Der Verkäufer wird von dem Käufer nach diesem Vertrag zu zahlenden Beträge jeweils zum 1. Tag des Vertragsjahres in Rechnung stellen. Diese Rechnung geht dem Käufer spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstag zu. Die Beträge sind auf folgendes Konto des Verkäufers zu zahlen:

Kontonummer: 121714 8616
Bankleitzahl: 200 505 50
Hamburger Sparkasse

als Betreff sind der Name des Käufers und "Vergütung Wartungsvertrag" anzugeben.

§ 4 Haftung

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

  • a) bei Vorsatz in voller Höhe;
  • b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  • c) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

2. Von den unter Ziffer 1 genannten Regelungen unberührt bleibt die Haftung für Personenschäden, d. h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen ist die Haftung unbegrenzt.


§ 5 Rechte an Weiterentwicklungen und Neuauflagen

1. Der Verkäufer räumt dem Käufer an den von dem Verkäufer im Rahmen dieses Wartungsvertrages zur Verfügung gestellten Weiterentwicklungen und Neuauflagen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig ausgeübt werden, für die der Käufer den Kaufpreis gem. § 3 entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt § 3 Ziff. 3.

2. Der Käufer darf die Weiterentwicklungen und Neuerungen im Übrigen nur in dem Rahmen nutzen, der ihm durch den mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag Nutzungsrechte an der Software eingeräumt worden sind.

3. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.


§ 6 Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. Klagt der Verkäufer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

2. Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

 

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